AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allen Liefergeschäften sowie Entwurfs- und Planungsaufträgen liegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferers.
  2. Angebote des Lieferers sind unverbindlich, Lieferverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor.
  3. Die Preise sind ab Lieferwerk berechnet ausschließlich Verpackungskosten. Sollte zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten um mindestens fünf Prozent erhöhen, so ist der Lieferer berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
  4. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über.
  5. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Lieferer eine Nachlieferfrist von vier Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Lieferer die Nachlieferungsfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Besteller zwei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen.
  6. Der Anbieter behält sich an den gefertigten Entwürfen und Plänen mit sämtlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne seine Genehmigung weder veröffentlicht noch vervielfältigt oder sonst verwertet werden. Die Unterlagen müssen, wenn dem Anbieter der Auftrag nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurückgegeben werden. Wird der Anbieter nach Angebot von Plänen oder Entwürfen mit der Ausführung des Angebotes nicht beauftragt oder unterbleibt die Ausführung, sind die angebotenen Pläne oder Entwürfe gesondert zu vergüten. Die Vergütung beträgt zehn Prozent des voraussichtlichen Herstellungsaufwandes des angebotenen Projekts.
  7. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Lieferer berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens zwanzig Prozent des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Statt der Geltendmachung dieser Rechte kann der Lieferer innerhalb einer von ihm angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen liefern.
  8. Die Zahlungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug bar oder an unsere Bank geleistet werden. Vertreter sind nur dann inkassoberechtigt, wenn sie einen schriftlichen vom Firmeninhaber unterzeichneten Ausweis vorlegen. Scheck und Wechsel gelten erst nach Einlösung als geleistete Zahlung. Der Lieferer ist berechtigt, bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist ohne Mahnung Zinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von sechs Prozent zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht auf Geltendmachung höherer Verzugszinsen. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Lieferers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Aufrechnungen zu erklären.
  9. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller dem Lieferer zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller dem Lieferer schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. I das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für den Lieferer unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. I. Der Besteller ist zum Einzug der dem Lieferer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Lieferers stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Lieferer ist berechtigt, dem Abnehmer des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an den Lieferer mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Kommt ein Besteller, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug, und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Lieferer verpflichtet sich, das ihm zustehende Eigentum an den Waren und an ihn abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der dem Lieferer insgesamt zustehenden Forderungen um zwanzig Prozent übersteigt.
  10. Der Lieferer leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl unentgeltlich die Ware nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Andere Ansprüche des Bestellers wegen Mängel oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Ware erhoben werden. Bei Versäumung dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Der Lieferer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse haftet der Lieferer nicht. Er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisse an den Besteller ab. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.
  11. Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden.
  12. Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
  13. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
  14. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand ist ausschließlich Schwabach beziehungsweise Amtsgericht Schwabach und Landgericht Nürnberg.